1. Der Mitarbeiter wird im
temporären Arbeitsverhältnis angestellt. Er arbeitet im Namen und auf Rechnung
der Active Time Job GmbH.
2. Der Mitarbeiter kann eine
Arbeit annehmen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Die Active Time Job GmbH ist
aber auch nicht verpflichtet, einen Einsatz anzubieten.
3. Der Mitarbeiter erhält einen
Bruttolohn (Globallohn) abzüglich Sozialversicherungs-Beiträge für AHV, IV, EO,
ALV, SUVA, Kollektivkrankenversicherung und, wenn unterstellt, Pensionskasse.
Ist der Einsatzbetrieb einem aveGAV (allgemein verbindlich erklärten
Gesamtarbeitsvertrag) unterstellt, werden auch alle Abzüge dieses aveGAV
berücksichtigt.
Im
Globallohn eingerechnet sind 8,3% (resp. 10,6% bis zum 20. Altersjahr)
Ferientagsentschädigung und 3.7% Feiertagsentschädigung. Für Einsätze bei
Unternehmen, die einem aveGAV unterstellt sind, sind im Globallohn auch deren
Ferien- und Feiertagsentschädigungen, geschuldete Jahresendzulagen sowie alle
anderen dem Mitarbeiter zustehende Zulagen und Entschädigungen
enthalten.
4. Gegen einen unterschriebenen
Arbeitsrapport wird der Lohn wöchentlich auf das gewünschte Bank- oder
Postcheckkonto überwiesen. Auf Wunsch und gegen eine Gebühr von Fr. 2.- kann der
Lohn auch mit einem Check ausbezahlt werden.
5. Der Mitarbeiter geniesst das volle
Vertrauen der Einsatzfirma und verpflichtet sich zu absolutem Stillschweigen
über die Geschäfte des Arbeitgebers und der Einsatzfirma. Der Mitarbeiter führt die ihm zugewiesene
Arbeit sorgfältig, nach bestem Wissen und gemäss den Vorschriften der
Einsatzfirma und seines Berufes aus. Für Schäden an Personen oder Sachen, die
absichtlich oder aus Nachlässigkeit verursacht werden, haftet der Mitarbeiter
gegenüber der Einsatzfirma. Dasselbe gilt für Folgen, die durch Verletzung
dieses Vertrages entstehen.
6. Bei Verspätung oder
Verhinderung müssen Arbeitgeber und Einsatzfirma sofort benachrichtigt
werden.
7. Bei Vertragsverletzungen wie
z.B. Fernbleiben von der Arbeit ohne wichtigen Grund und ohne Benachrichtigung
des Arbeitgebers oder Nichterfüllen eines angenommenen Einsatzes, schuldet der
Mitarbeiter dem Arbeitgeber eine Entschädigung, die bis zu einem Viertel des
Lohnes für einen Monat betragen kann (Art. 337 d OR).
8. Die Kündigungsfrist beträgt
für beide Parteien:
- 2 Arbeitstage während der auf dem Einsatzvertrag
festgelegten Probezeit
- 2 Arbeitstage in den ersten drei Monaten eines
ununterbrochenen Einsatzes
- 7 Arbeitstage nach einem ununterbrochenen Einsatz
von drei Monaten
- 1 Monat auf das Ende eines Monates nach einem
ununterbrochenen Einsatz von sechs Monaten
Vorbehalten bleibt die sofortige Auflösung aus wichtigen Gründen (Art. 337 OR).
9. Bei obligatorischem Militär-
oder Zivilschutzdienst bis maximal 4 Wochen pro Jahr erhält der Mitarbeiter 80%
des durchschnittlichen Lohnes der vergangenen zwei Monate. Voraussetzung dafür
ist, dass die Anstellung vor dem Dienst länger als drei Monate gedauert hat. Die
Ansprüche der Erwerbsersatzordnung stehen dem Arbeitgeber
zu.
10. Arbeitszeiten richten sich nach dem
Einsatzbetrieb. Überstunden müssen 1:1 kompensiert werden. Ausbezahlt werden sie
nur in Ausnahmefällen mit einem Zuschlag. Voraussetzung dafür ist das
Einverständnis der Einsatzfirma.
Für
Einsätze bei Unternehmen, die einem aveGAV unterstellt sind, gelten deren
Bestimmungen bezüglich Arbeitszeit- und
Überstundenregelung.
11.
Sozialversicherungsabzüge sowie
Lohn bei Krankheit oder Unfall:
- AHV/IV/EO 5.05% laut
Gesetz
- ALV 1,50%
laut Gesetz
- Mutterschaft
gemäss Art 16b ff. Erwerbsersatzgesetz (EOG)
- Pensionskasse laut Gesetz (BVG).
- SUVA 2.72% Ab Zeitpunkt der Anerkennung des Unfalles durch die SUVA 80% des durchschnittlichen Lohnes der letzten 2 Monate (Art. 324 b Abs. 3 OR). Heilungskosten laut Gesetz.
- Krankentaggeld
3 Tage Karenz, dann 80% des
Männer 1.70%
durchschnittlichen Lohnes der
Frauen 2.65%
letzten 2 Monate, während max.
730 Tagen innert 900 Tagen.
12.
SUVA-Abredeversicherung: Wer obligatorisch gegen
ausserberufliche Unfälle versichert ist, kann die Nichtberufsunfallversicherung
durch besondere Abrede für höchstens sechs aufeinander folgende Monate über das
Ende der obligatorischen Versicherung hinaus verlängern. Die Prämie muss
spätestens am 30. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den
halben Lohn endet, einbezahlt werden. Vorgedruckte Einzahlungsscheine sind bei
jeder SUVA-Agentur erhältlich. Die Abredeversicherung gewährt die gleichen
Leistungen wie die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung. Das
Berufsunfallrisiko bei selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit ist
durch die Abredeversicherung nicht gedeckt.
Einzel-Krankentaggeld-Versicherung: Wer bei der Active Time Job GmbH kollektiv Krankentaggeld versichert ist, hat das Recht, in die Einzelversicherung überzutreten. Die Versicherung gewährt dem Übertretenden, im Rahmen der geltenden Bedingungen und Tarife der Einzelversicherung, Versicherungsschutz für die bisher versicherten Leistungen. Der Versicherte hat das Übertrittsrecht innert 90 Tagen ab Austritt aus dem Arbeitsverhältnis bei einer Agentur der Versicherung geltend zu machen.
13. Bei begründeter Abwesenheit und einer ununterbrochenen Anstellung von mindestens 3 Monaten hat der Mitarbeiter Anrecht auf folgende Lohnausfallentschädigungen:
-
eigene Hochzeit, 2 Tage
-
Hochzeit eines
eigenen Kindes, 1 Tag
-
Geburt eines eigenen Kindes, 1
Tag
-
Todesfall des Ehepartners oder
eines im gleichen Haushalt lebenden Kindes, 3 Tage
-
Tod eines nahen
Verwandten ausserhalb des eigenen Haushaltes, 1 Tag
-
Aushebung/Inspektion, 1/2 Tag
-
Umzug des eigenen
Haushaltes (max. einmal pro Jahr), 1 Tag
Für
Einsätze bei Unternehmen, die einem aveGAV unterstellt sind, gelten deren
Bestimmungen bezüglich Lohnausfallentschädigungen bei begründeter
Abwesenheit.
14. Für alle in diesem Vertrag nicht
geregelten Punkte gelten die Art. 319 ff des Obligationenrechtes über den
Einzelarbeitsvertrag sowie des Arbeitsgesetzes mit den zugehörigen
Verordnungen.