1.     Der Mitarbeiter wird im 
temporären Arbeitsverhältnis angestellt. Er arbeitet im Namen und auf Rechnung 
der Active Time Job GmbH.     
           
  
2.     Der Mitarbeiter kann eine 
Arbeit annehmen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Die Active Time Job GmbH ist 
aber auch nicht verpflichtet, einen Einsatz anzubieten.   
             
       
3.     Der Mitarbeiter erhält einen 
Bruttolohn (Globallohn) abzüglich Sozialversicherungs-Beiträge für AHV, IV, EO, 
ALV, SUVA, Kollektivkrankenversicherung und, wenn unterstellt, Pensionskasse. 
Ist der Einsatzbetrieb einem aveGAV (allgemein verbindlich erklärten 
Gesamtarbeitsvertrag) unterstellt, werden auch alle Abzüge dieses aveGAV 
berücksichtigt.
        Im 
Globallohn eingerechnet sind 8,3% (resp. 10,6% bis zum 20. Altersjahr) 
Ferientagsentschädigung und 3.7% Feiertagsentschädigung. Für Einsätze bei 
Unternehmen, die einem aveGAV unterstellt sind, sind im Globallohn auch deren 
Ferien- und Feiertagsentschädigungen, geschuldete Jahresendzulagen sowie alle 
anderen dem Mitarbeiter zustehende Zulagen und Entschädigungen 
enthalten.
4.     Gegen einen unterschriebenen 
Arbeitsrapport wird der Lohn wöchentlich auf das gewünschte Bank- oder 
Postcheckkonto überwiesen. Auf Wunsch und gegen eine Gebühr von Fr. 2.- kann der 
Lohn auch mit einem Check ausbezahlt werden.
5.     Der Mitarbeiter geniesst das volle 
Vertrauen der Einsatzfirma und verpflichtet sich zu absolutem Stillschweigen 
über die Geschäfte des Arbeitgebers und der Einsatzfirma. Der Mitarbeiter führt die ihm zugewiesene 
Arbeit sorgfältig, nach bestem Wissen und gemäss den Vorschriften der 
Einsatzfirma und seines Berufes aus. Für Schäden an Personen oder Sachen, die 
absichtlich oder aus Nachlässigkeit verursacht werden, haftet der Mitarbeiter 
gegenüber der Einsatzfirma. Dasselbe gilt für Folgen, die durch Verletzung 
dieses Vertrages entstehen.
6.     Bei Verspätung oder 
Verhinderung müssen Arbeitgeber und Einsatzfirma sofort benachrichtigt 
werden.
7.     Bei Vertragsverletzungen wie 
z.B. Fernbleiben von der Arbeit ohne wichtigen Grund und ohne Benachrichtigung 
des Arbeitgebers oder Nichterfüllen eines angenommenen Einsatzes, schuldet der 
Mitarbeiter dem Arbeitgeber eine Entschädigung, die bis zu einem Viertel des 
Lohnes für einen Monat betragen kann (Art. 337 d OR).
8.     Die Kündigungsfrist beträgt 
für beide Parteien:
-   2 Arbeitstage während der auf dem Einsatzvertrag 
festgelegten Probezeit
-   2 Arbeitstage in den ersten drei Monaten eines 
ununterbrochenen Einsatzes
-   7 Arbeitstage nach einem ununterbrochenen Einsatz 
von drei Monaten
-   1 Monat auf das Ende eines Monates nach einem 
ununterbrochenen Einsatz von sechs Monaten
Vorbehalten bleibt die sofortige Auflösung aus wichtigen Gründen (Art. 337 OR).
9.     Bei obligatorischem Militär- 
oder Zivilschutzdienst bis maximal 4 Wochen pro Jahr erhält der Mitarbeiter 80% 
des durchschnittlichen Lohnes der vergangenen zwei Monate. Voraussetzung dafür 
ist, dass die Anstellung vor dem Dienst länger als drei Monate gedauert hat. Die 
Ansprüche der Erwerbsersatzordnung stehen dem Arbeitgeber 
zu.
10.   Arbeitszeiten richten sich nach dem 
Einsatzbetrieb. Überstunden müssen 1:1 kompensiert werden. Ausbezahlt werden sie 
nur in Ausnahmefällen mit einem Zuschlag. Voraussetzung dafür ist das 
Einverständnis der Einsatzfirma.
        Für 
Einsätze bei Unternehmen, die einem aveGAV unterstellt sind, gelten deren 
Bestimmungen bezüglich Arbeitszeit- und 
Überstundenregelung.
11. 
  Sozialversicherungsabzüge sowie 
Lohn bei Krankheit oder Unfall:
-   AHV/IV/EO 5.05%       laut 
Gesetz
-   ALV 1,50%                  
laut Gesetz
-   Mutterschaft               
gemäss Art 16b ff. Erwerbsersatzgesetz (EOG)
- Pensionskasse laut Gesetz (BVG).
- SUVA 2.72% Ab Zeitpunkt der Anerkennung des Unfalles durch die SUVA 80% des durchschnittlichen Lohnes der letzten 2 Monate (Art. 324 b Abs. 3 OR). Heilungskosten laut Gesetz.
-   Krankentaggeld           
3 Tage Karenz, dann 80% des
    Männer 1.70%            
durchschnittlichen Lohnes der
    Frauen 2.65%             
letzten 2 Monate, während max.
                                        
730 Tagen innert 900 Tagen.
12.   
SUVA-Abredeversicherung: Wer obligatorisch gegen 
ausserberufliche Unfälle versichert ist, kann die Nichtberufsunfallversicherung 
durch besondere Abrede für höchstens sechs aufeinander folgende Monate über das 
Ende der obligatorischen Versicherung hinaus verlängern. Die Prämie muss 
spätestens am 30. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den 
halben Lohn endet, einbezahlt werden. Vorgedruckte Einzahlungsscheine sind bei 
jeder SUVA-Agentur erhältlich. Die Abredeversicherung gewährt die gleichen 
Leistungen wie die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung. Das 
Berufsunfallrisiko bei selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit ist 
durch die Abredeversicherung nicht gedeckt.
Einzel-Krankentaggeld-Versicherung: Wer bei der Active Time Job GmbH kollektiv Krankentaggeld versichert ist, hat das Recht, in die Einzelversicherung überzutreten. Die Versicherung gewährt dem Übertretenden, im Rahmen der geltenden Bedingungen und Tarife der Einzelversicherung, Versicherungsschutz für die bisher versicherten Leistungen. Der Versicherte hat das Übertrittsrecht innert 90 Tagen ab Austritt aus dem Arbeitsverhältnis bei einer Agentur der Versicherung geltend zu machen.
13. Bei begründeter Abwesenheit und einer ununterbrochenen Anstellung von mindestens 3 Monaten hat der Mitarbeiter Anrecht auf folgende Lohnausfallentschädigungen:
        - 
  eigene Hochzeit, 2 Tage 
        - 
  Hochzeit eines 
eigenen Kindes, 1 Tag
        - 
  Geburt eines eigenen Kindes,  1 
 Tag
        - 
  Todesfall des Ehepartners oder 
eines im gleichen Haushalt lebenden Kindes,  3  Tage
        - 
  Tod eines nahen 
Verwandten ausserhalb des eigenen Haushaltes, 1 Tag
        - 
  Aushebung/Inspektion, 1/2 Tag
        - 
  Umzug des eigenen 
Haushaltes (max. einmal pro Jahr), 1 Tag
        Für 
Einsätze bei Unternehmen, die einem aveGAV unterstellt sind, gelten deren 
Bestimmungen bezüglich Lohnausfallentschädigungen  bei begründeter 
Abwesenheit.
14.   Für alle in diesem Vertrag nicht 
geregelten Punkte gelten die Art. 319 ff des Obligationenrechtes über den 
Einzelarbeitsvertrag sowie des Arbeitsgesetzes mit den zugehörigen 
Verordnungen.