Einsatzvertrag

1.     Der Mitarbeiter wird im temporären Arbeitsverhältnis angestellt. Er arbeitet im Namen und auf Rechnung der Active Time Job GmbH.

 

2.     Der Mitarbeiter kann eine Arbeit annehmen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Die Active Time Job GmbH ist aber auch nicht verpflichtet, einen Einsatz anzubieten.

 

3.     Der Mitarbeiter erhält einen Bruttolohn (Globallohn) abzüglich Sozialversicherungs-Beiträge für AHV, IV, EO, ALV, SUVA, Kollektivkrankenversicherung und, wenn unterstellt, Pensionskasse. Ist der Einsatzbetrieb einem aveGAV (allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag) unterstellt, werden auch alle Abzüge dieses aveGAV berücksichtigt.

        Im Globallohn eingerechnet sind 8,3% (resp. 10,6% bis zum 20. Altersjahr) Ferientagsentschädigung und 3.7% Feiertagsentschädigung. Für Einsätze bei Unternehmen, die einem aveGAV unterstellt sind, sind im Globallohn auch deren Ferien- und Feiertagsentschädigungen, geschuldete Jahresendzulagen sowie alle anderen dem Mitarbeiter zustehende Zulagen und Entschädigungen enthalten.

  

4.     Gegen einen unterschriebenen Arbeitsrapport wird der Lohn wöchentlich auf das gewünschte Bank- oder Postcheckkonto überwiesen. Auf Wunsch und gegen eine Gebühr von Fr. 2.- kann der Lohn auch mit einem Check ausbezahlt werden.

 

5.     Der Mitarbeiter geniesst das volle Vertrauen der Einsatzfirma und verpflichtet sich zu absolutem Stillschweigen über die Geschäfte des Arbeitgebers und der Einsatzfirma. Der Mitarbeiter führt die ihm zugewiesene Arbeit sorgfältig, nach bestem Wissen und gemäss den Vorschriften der Einsatzfirma und seines Berufes aus. Für Schäden an Personen oder Sachen, die absichtlich oder aus Nachlässigkeit verursacht werden, haftet der Mitarbeiter gegenüber der Einsatzfirma. Dasselbe gilt für Folgen, die durch Verletzung dieses Vertrages entstehen.

 

6.     Bei Verspätung oder Verhinderung müssen Arbeitgeber und Einsatzfirma sofort benachrichtigt werden.

 

7.     Bei Vertragsverletzungen wie z.B. Fernbleiben von der Arbeit ohne wichtigen Grund und ohne Benachrichtigung des Arbeitgebers oder Nichterfüllen eines angenommenen Einsatzes, schuldet der Mitarbeiter dem Arbeitgeber eine Entschädigung, die bis zu einem Viertel des Lohnes für einen Monat betragen kann (Art. 337 d OR).

 

8.     Die Kündigungsfrist beträgt für beide Parteien:

-   2 Arbeitstage während der auf dem Einsatzvertrag festgelegten Probezeit

-   2 Arbeitstage in den ersten drei Monaten eines ununterbrochenen Einsatzes

-   7 Arbeitstage nach einem ununterbrochenen Einsatz von drei Monaten

-   1 Monat auf das Ende eines Monates nach einem ununterbrochenen Einsatz von sechs Monaten

Vorbehalten bleibt die sofortige Auflösung aus wichtigen Gründen (Art. 337 OR).

 

9.     Bei obligatorischem Militär- oder Zivilschutzdienst bis maximal 4 Wochen pro Jahr erhält der Mitarbeiter 80% des durchschnittlichen Lohnes der vergangenen zwei Monate. Voraussetzung dafür ist, dass die Anstellung vor dem Dienst länger als drei Monate gedauert hat. Die Ansprüche der Erwerbsersatzordnung stehen dem Arbeitgeber zu.

 

10.   Arbeitszeiten richten sich nach dem Einsatzbetrieb. Überstunden müssen 1:1 kompensiert werden. Ausbezahlt werden sie nur in Ausnahmefällen mit einem Zuschlag. Voraussetzung dafür ist das Einverständnis der Einsatzfirma.

        Für Einsätze bei Unternehmen, die einem aveGAV unterstellt sind, gelten deren Bestimmungen bezüglich Arbeitszeit- und Überstundenregelung.

 

11.   Sozialversicherungsabzüge sowie Lohn bei Krankheit oder Unfall:

-   AHV/IV/EO 5.05%       laut Gesetz

-   ALV 1,50%                  laut Gesetz

-   Mutterschaft               gemäss Art 16b ff. Erwerbsersatzgesetz (EOG)

-   Pensionskasse             laut Gesetz (BVG).

-   SUVA 2.72%               Ab Zeitpunkt der Anerkennung des Unfalles durch die SUVA 80% des durchschnittlichen Lohnes  der letzten 2 Monate (Art. 324 b Abs. 3 OR). Heilungskosten laut Gesetz.

-   Krankentaggeld           3 Tage Karenz, dann 80% des

    Männer 1.70%            durchschnittlichen Lohnes der

    Frauen 2.65%             letzten 2 Monate, während max.

                                        730 Tagen innert 900 Tagen.

 

12.   SUVA-Abredeversicherung: Wer obligatorisch gegen ausserberufliche Unfälle versichert ist, kann die Nichtberufsunfallversicherung durch besondere Abrede für höchstens sechs aufeinander folgende Monate über das Ende der obligatorischen Versicherung hinaus verlängern. Die Prämie muss spätestens am 30. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn endet, einbezahlt werden. Vorgedruckte Einzahlungsscheine sind bei jeder SUVA-Agentur erhältlich. Die Abredeversicherung gewährt die gleichen Leistungen wie die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung. Das Berufsunfallrisiko bei selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit ist durch die Abredeversicherung nicht gedeckt.

Einzel-Krankentaggeld-Versicherung: Wer bei der Active Time Job GmbH kollektiv Krankentaggeld versichert ist, hat das Recht, in die Einzelversicherung überzutreten. Die Versicherung gewährt dem Übertretenden, im Rahmen der geltenden Bedingungen und Tarife der Einzelversicherung, Versicherungsschutz für die bisher versicherten Leistungen. Der Versicherte hat das Übertrittsrecht innert 90 Tagen ab Austritt aus dem Arbeitsverhältnis bei einer Agentur der Versicherung geltend zu machen.

 

13.   Bei begründeter Abwesenheit und einer ununterbrochenen Anstellung von mindestens 3 Monaten hat der Mitarbeiter Anrecht auf folgende Lohnausfallentschädigungen:

        -   eigene Hochzeit, 2 Tage

        -   Hochzeit eines eigenen Kindes, 1 Tag

        -   Geburt eines eigenen Kindes,  1 Tag

        -   Todesfall des Ehepartners oder eines im gleichen Haushalt lebenden Kindes,  3 Tage

        -   Tod eines nahen Verwandten ausserhalb des eigenen Haushaltes, 1 Tag

        -   Aushebung/Inspektion, 1/2 Tag

        -   Umzug des eigenen Haushaltes (max. einmal pro Jahr), 1 Tag

        Für Einsätze bei Unternehmen, die einem aveGAV unterstellt sind, gelten deren Bestimmungen bezüglich Lohnausfallentschädigungen  bei begründeter Abwesenheit.

 

14.   Für alle in diesem Vertrag nicht geregelten Punkte gelten die Art. 319 ff des Obligationenrechtes über den Einzelarbeitsvertrag sowie des Arbeitsgesetzes mit den zugehörigen Verordnungen.