Geschäftsbedingungen

Personalverleih / Try & Hire

Active Time Job GmbH, nachfolgend ATJ genannt, bietet bei der Personalsuche einen vollständigen Service und übernimmt alle Rekrutierungsaufgaben. Die Erfahrung in der Interviewtechnik und Personalselektion geben dem Kunden, nachfolgend Einatzbetrieb genannt, die notwendige Sicherheit, nur mit geeigneten Bewerbern in Kontakt zu treten.

 

1. Die Aufträge für den Einsatz von temporären Mitarbeitern erfolgen telefonisch oder schriftlich. Die zu besetzende Stelle soll deshalb klar und eindeutig umschrieben werden. Ist der Einsatzbetrieb einem aveGAV (allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag) unterstellt, muss er dies der ATJ vor der Festlegung des Stundentarifs mitteilen. Unterlässt der Einsatzbetrieb dies, ist die ATJ berechtigt, alle im aveGAV vorgeschriebenen Lohnzulagen,-entschädigungen sowie -beiträge, die über das Obligationenrecht hinausreichen, auf den Stundentarif aufzurechnen und/oder nachzufordern.

 

2. Ist ein für den Einsatzbetrieb zufriedenstellender Kandidat gefunden, wird ein schriftlicher Verleihvertrag verfasst. Der Einsatzbetrieb ist verpflichtet, den Verleihvertrag sorgfältig zu prüfen und die Kopie innert 5 Tagen unterschrieben zu retournieren. Retourniert der Einsatzbetrieb die Kopie des Verleihvertrages nicht, gilt die Unterschrift auf dem Arbeitsrapport oder der Stundenabrechnung als Anerkennung des Verleihvertrages.Sollte der Verleihvertrag fehlerhaft oder unvollständig in Bezug auf aveGAV sein, muss der Einsatzbetrieb dies der ATJ sofort melden. Unterlässt er dies, ist die ATJ berechtigt, alle im aveGAV vorgeschriebenen Lohnzulagen,
-entschädigungen sowie –beiträge, die über das Obligationenrecht hinausreichen, auf den Stundentarif aufzurechnen und/oder nachzufordern.
Der temporäre Mitarbeiter darf nur für die im Verleihvertrag erwähnte Arbeit eingesetzt werden.

 

3. Der Einsatzbetrieb verpflichtet sich, sämtliche notwendigen Unfallverhütungsmassnahmen zu treffen und sich zu vergewissern, dass der temporäre Mitarbeiter die für seine Arbeitsstelle zutreffenden Sicherheitsanforderungen kennt. Der Einsatzbetrieb stellt Maschinen sowie sämtliches Arbeitsmaterial zur Verfügung und überwacht deren korrekten Gebrauch.

 

4. Der temporäre Mitarbeiter richtet sich nach dem Stundenplan und den jeweils geltenden Vorschriften des Einsatzbetriebes. Er arbeitet ausschliesslich nach den Weisungen sowie unter Kontrolle und Verantwortung des Einsatzbetriebes. ATJ ist weder für die Ausführung der erwähnten Arbeit selbst noch für irgendwelchen Schaden, der dabei entstehen könnte, verantwortlich.

 

5. Der temporäre Mitarbeiter ist verpflichtet, die ihm während des Arbeitseinsatzes beim Einsatzbetrieb bekannt gewordenen Informationen streng vertraulich zu behandeln.

 

6. Die Leistungen des temporären Mitarbeiters müssen während dem ersten Arbeitstag besonders sorgfältig überprüft werden. Sollte trotz intensiver Überwachung und den Anweisungen des Einsatzbetriebes die Ausführung der übertragenen Arbeiten zu wünschen übrig lassen und wird die ATJ innert dieser Frist davon benachrichtigt, wird der erste Arbeitstag nicht verrechnet. Obwohl der temporäre Mitarbeiter sorgfältig und nach seinen Fähigkeiten ausgewählt wurde, können sich bei den verschiedenen Arbeitseinsätzen Anpassungsschwierigkeiten einstellen, die der Einsatzbetrieb und die ATJ zusammen so schnell wie möglich zu beseitigen versuchen.

 

7. Am Ende jeder Woche und bei Vertragsablauf weist der temporäre Mitarbeiter dem Einsatzbetrieb einen Arbeitsrapport vor, den dieser prüft, unterzeichnet und dem temporären Mitarbeiter zurückgibt. Der Arbeitsrapport muss detaillierte Angaben über die Normal- und Überstunden sowie Überzeit und allfällige Schichtzeiten enthalten. Der Arbeitsrapport dient als Basis für die Erstellung der wöchentlichen Abrechnung zu dem festgesetzten Tarif, welcher sich exkl. MwSt versteht.

 

8. Die wöchentliche Entlöhnung, administrative Kosten, Versicherungen und Sozialleistungen werden von der ATJ entrichtet. Der temporäre Mitarbeiter hat somit dem Einsatzbetrieb gegenüber keine Ansprüche zu erheben.

 

9. Der zur Verfügung gestellte temporäre Mitarbeiter darf nach Beendigung des Einsatzes in den Einsatzbetrieb übertreten. Eine allfällige Entschädigung schuldet der Einsatzbetrieb nur, falls der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat und weniger als drei Monate zurückliegt.

 

10. Der Vertrag endet nach Ablauf der festgesetzten Einsatzdauer. Ist sie unbefristet, gelten folgende Kündigungsfristen:

·    2 Arbeitstage während den ersten drei Monaten eines ununterbrochenen Einsatzes

·    7 Arbeitstage nach einer ununterbrochenen Einsatzdauer von 3 Monaten

·    1 Monat auf das Ende eines Monates nach einer ununterbrochenen Einsatzdauer von 6 Monaten

Vorbehalten bleibt die sofortige Auflösung aus wichtigen Gründen (Art. 337 OR).

 

11. Streitigkeiten, die vor, während oder nach Ablauf des Vertrages zwischen der ATJ und dem Einsatzbetrieb entstehen, werden durch das zuständige Gericht, unter Vorbehalt einer Weiterziehung an das Bundesgericht, entschieden. Der vorliegende Vertrag untersteht Schweizerischem Recht.

 

Personalvermittlung

Diese Dienstleistung ist kostenlos, bis ein Vertrag zwischen dem Kunden und einem von der Active Time Job GmbH vorgeschlagenem Kandidaten zustande kommt. Im Erfolgsfall wird das Vermittlungshonorar in Rechnung gestellt, welches sich nach dem Bruttojahresgehalt des Kandidaten richtet:

bis         Fr.    55’000.--   Jahresgehalt  =    8%

bis         Fr.    65’000.--   Jahresgehalt  =    10%

bis         Fr.    85’000.--   Jahresgehalt  =    12%

über      Fr.    85’000.--   Jahresgehalt  =    14%

Bei erfolgsorientiertem Gehalt ist das Zielsalär massgebend.

Bei Teilzeitarbeit beträgt das Honorar 12% des Jahresgehalts.

 

Endet das Arbeitsverhältnis, gleichgültig aus welchem Grund, während des ersten Monates nach Stellenantritt, erstattet die Active Time Job GmbH dem Kunden 70%, während des zweiten Monates 50% und während des dritten Monates 20% des Honorars zurück. Die Preise verstehen sich exkl. MwSt.

 

>>Schutzklausel<<

Der Kunde verpflichtet sich aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu absoluter Diskretion, was die Verhältnisse der ihm vorgeschlagenen Kandidaten betrifft. Bewerbungsunterlagen dürfen nicht an Aussenstehende weitergegeben werden. Direkte Referenzauskünfte bei gegenwärtigen und früheren Arbeitgebern dürfen nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Kandidaten erfolgen.Stellt ein Kunde einen von der ATJ vorgeschlagenen Kandidaten innert 18 Monaten nach Präsentation der Bewerbungsunterlagen ein, ist die ATJ berechtigt, das Honorar nachzufordern.